Satzung
des Vereins Bündnis für Bürger in Schleswig-Holstein e.V.
In der Fassung vom 27.08.2022
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen Bündnis für Bürger in Schleswig-Holstein e.V.
- Sitz des Vereins ist Neumünster.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Vereinsgründung und endet am 31.12. des Gründungsjahres.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, auf kommunaler Ebene durch Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Mindestalter
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Minderjährige benötigen für den Erwerb der Mitgliedschaft die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- Juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
§ 4 Aufnahme in den Verein
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der für das Mitglied zuständigen Untergliederung (z. B. Kreisverband) innerhalb eines Monats nach Eingang des Mitgliedsantrages.
- Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb dieser Frist vom Vorstand der zuständigen Untergliederung abgelehnt, so gilt er als angenommen.
- Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb eines Monats beim Landesvorstand Widerspruch einlegen. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.
- Jedes Vereinsmitglied gehört grundsätzlich der Untergliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet es wohnt. Will ein Mitglied oder ein(e) Antragssteller(in) einer anderen Untergliederung angehören, so hat sie/er dieses dem Landesvorstand mitzuteilen. Dem Antrag ist zu folgen, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorgetragen werden. Doppelmitgliedschaften sind nicht zulässig.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der für sie/ihn zuständigen Untergliederung oder gegenüber dem Landesvorstand zu erklären.
- Wird der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate nicht gezahlt, so gilt dieses als Austritt aus dem Verein.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied einen groben Verstoß gegen die Statuten des Vereins begangen hat und/oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Dieser Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss wird sofort wirksam. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Begründung Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Widerspruch ruhen alle Mitgliedsrechte.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft können keine Ansprüche mehr aus der Mitgliedschaft gegen den Verein und/oder seine Vertreter geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Statuten des Vereins an der politischen Willensbildung, Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen sowie die Pflicht die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse und Vorgaben der Vereinsorgane zu befolgen.
- Jedes Mitglied hat die satzungsgemäßen Beiträge zu bezahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Einschränkung der Mitgliedsrechte
- Personen die bei Aufnahme in den Verein bereits Mitglied einer politischen Partei sind, oder während ihrer Vereinsmitgliedschaft einer politischen Partei beitreten, haben nur eingeschränkte Mitgliedsrechte. Sie können nicht:
- als Kandidat(in) für den Verein bei Wahlen, an denen der Verein teilnimmt, aufgestellt werden und sie haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Aufstellung von Kandidaten(innen) zu diesen Wahlen.
- zur/zum Vorsitzende(n), dessen/deren Stellvertreter(in), zum/zur Schatzmeister(in) und zum/zur Schriftführer(in) gewählt werden. Bekleiden sie zum Zeitpunkt ihres Parteibeitritts bereits eines dieser Ämter, so endet dieses Amt mit dem Ablauf des Tages des Parteieintritts.
- Den Beitritt zu einer politischen Partei hat das betreffende Mitglied dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Gliederungen des Vereins
- Der Verein gliedert sich in den Landesverband sowie in Gebietsverbände (Kreis- oder Ortsverbände).
- Die Gebietsverbände werden vom Landesvorstand nach geographischer, politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit festgelegt.
- Die Gebietsverbände haben Antragsrecht auf allen Gliederungsebenen.
- Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Landessatzung hierüber keine Vorschriften enthält. Die Satzungen der Gebietsverbände dürfen nicht im Widerspruch zur Landessatzung stehen.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- mindestens einmal jährlich, spätestens zum Ende des 2. Quartals, soweit gesetzliche Anordnungen nicht dagegensprechen;
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
- wenn dieses von 10% aller Vereinsmitglieder, mindestens aber von 10 Vereinsmitgliedern oder von den Vorständen von mindestens zwei Untergliederungen verlangt wird.
- Sie beschließt insbesondere über:
- a) alle den Verein berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die Richtlinien zur Kommunalpolitik und die Aufstellung von Wahlkandidaten, soweit sie hierfür zuständig ist;
- Wahl und Abwahl des Vorstandes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Änderung der Satzung;
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, näheres regelt ggfs. eine Beitragsordnung;
- Widersprüche von abgelehnten Antragstellern und von Mitgliedern, die aus dem Verein ausgeschlossen worden sind;
- die Änderung des Zwecks des Vereins;
- die Auflösung des Vereins.
- Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen. Hat das Mitglied eine e-mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt, so erfolgt die Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte e-mail-Adresse.
- Die Versendung der Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für satzungsändernde Beschlüsse, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt ein Mitglied die geheime Abstimmung, ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern erfolgen in der Regel geheim.
- Die/der erste Vorsitzende(r), dessen/deren Stellvertreter(in), der Kassenwart und der Schriftführer werden einzeln gewählt.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer der Protokollführerin und dem/der Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Diese Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Mitgliederversammlung vereinsintern zu veröffentlichen.
- Einwendungen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Niederschrift gegenüber dem Vorstand oder gegenüber dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht erhoben werden.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- Einer/einem Vorsitzende(n);
- Einer/einem stellvertretende(n) Vorsitzende(n);
- Einem/einer Kassenwart(in);
- Einem/einer Schriftführer(in);
- Jeder Kreisvorstand hat das Recht, ein Mitglied als Beisitzer(in) in den Landesvorstand zu entsenden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter(in), der/die
Kassenwart(in) und der/die Schriftführer(in). Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. - Der Vorstand wird in der Regel in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Hat in einem Kalenderjahr keine Vorstandswahl stattgefunden, muss diese spätestens auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des folgenden Kalenderjahres stattfinden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit Ablauf der Amtsdauer, mit der Amtsniederlegung durch das Mitglied oder durch Ausscheiden aus dem Verein.
- Scheiden ein oder mehrere Mitglied(er) des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein oder mehrere Ersatzmitglied(er).
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie sonstigen Anschaffungen und zur Aufnahme von Krediten einschließlich von Kontoüberziehungen von mehr als 1.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
- Vorstandssitzungen können, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet, vereinsöffentlich stattfinden.
§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfung
- Die Kassen- und Rechnungsprüfung hat im Januar eines jeden Kalenderjahres durch zwei Kassenprüfer für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Haftung
- Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vereins haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch. Die Haftung ist jedoch auf das Vereinsvermögen und auf die Beiträge beschränkt.
§ 14 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. § 10 Ziff. 2 Buchstaben g u. h der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand gem. § 11 Ziff. 3 der Satzung oder durch bis zu drei von der Mitgliederversammlung gewählte Liquidatoren.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des selbstlosen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Näheres hierzu beschließt die Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss darf vom Vorstand jedoch erst nach Zustimmung durch das für den Verein zuständige Finanzamt ausgeführt werden
§ 15 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und ist auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 in Neumünster beschlossen worden. Die Satzung wurde zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 27.08.2022 in Neumünster geändert.