Unser Bürger – Wegweiser
Mitmachen – Mitgestalten!
„Demokratie heißt, sich in seine eigenen Angelegenheiten einzumischen.“
(Max Frisch)
Das Bündnis für Bürger versteht sich als kommunalpolitischer Arm der Bürgerinnen und Bürger Neumünsters und wir sehen unseren Auftrag darin, das umzusetzen, was uns inhaltlich für Neumünster als richtig erscheint oder was die Mehrheit der Neumünsteraner Bevölkerung möchte – (selbst wenn es von unseren Vorstellungen abweicht).
Den politischen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern mit Elementen direkter Demokratie zu verknüpfen gehört zu unseren vorrangigen Zielen.
Um selbstbewusst mitsprechen zu können, muss man die Spielregeln kennen.
Fazit: Man kann nicht alles wissen, man sollte aber wissen wo es steht!
Die Möglichkeiten bürgerlicher Mitgestaltung sind in den folgenden Werken geregelt:
Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Regeln daraus kurz vorstellen:
Öffentlichkeit
Alle Sitzungen der Ratsversammlung (oberstes politisches Organ) und der Ausschüsse sind öffentlich.
Nur bei Personal- und Grundstücksangelegenheiten ist die Öffentlichkeit generell (auf Antrag kann sie zugelassen werden) ausgeschlossen.
Die Öffentlichkeit ist ferner auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsfrauen und Ratsherren.
Die Sitzungen der Ratsversammlung finden im Ratssaal des Rathauses statt und beginnen i.d.R. um 17:00 Uhr.
Die Sitzungen der Ausschüsse finden i.d.R. im Rathaus statt, in Ausnahmefällen in anderen Institutionen.
Die Tagesordnungen und Vorlagen findet man ca. 1 Woche vor der Ratsversammlung und die der Ausschüsse auf der Webseite der Stadt unter der Rubrik „Rathaus und Politik“ oder als Aushang im Rathaus.
Fazit: Hier kann jeder hinkommen.
Fristen zur Einreichung von Anfragen und Anträgen
Einwohnerfragestunde in der Ratsversammlung
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen müssen mindestens 15 Tage vor der Sitzung bei der Stadtpräsidentin/dem Stadtpräsidenten schriftlich vorliegen.
Vorlagen, Anträge und Anfragen für die Ratsversammlung
Anfragen sind mindestens 15 Tage vor der Sitzung bei der Stadtpräsidentin / dem Stadtpräsidenten einzureichen.
Vorlagen und Anträge sind mindestens 15 Tage vor der Sitzung bei der Stadtpräsidentin / dem Stadtpräsidenten einzureichen.
Einwohnerfragestunde in den Ausschüssen und Stadtteilbeiräten
Anfragen, Vorschläge und Anregungen müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung bei der / dem Ausschussvorsitzenden vorliegen. Über die Zulassung der Fragen, Vorschläge und Anregungen entscheidet die / der Ausschussvorsitzende.
Vorlagen, Anfragen, Anträge in den Ausschüssen
Vorlagen, Anträge und Anfragen sind mindestens 15 Tage vor der Sitzung bei der / dem Ausschussvorsitzenden einzureichen. Für die Form und Abfassung der Beratungsunterlagen sowie für die Anträge und Anfragen der Ausschussmitglieder gelten im Übrigen die für die Ratsversammlung maßgeblichen Bestimmungen.
Anfragen in den Stadtteilbeiräten
Anfragen, Vorschläge und Anregungen müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden vorliegen. Über die Zulassung der Fragen, Vorschläge und Anregungen entscheidet die / der Vorsitzende.
Vorlagen und Anträge in den Stadtteilbeiräten
Vorlagen und Anträge sind mindestens 15 Tage vor der Sitzung bei der / dem Vorsitzenden des Stadtteilbeirats einzureichen.
Hier können Sie nochmal alles ausführlich in der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung, Ausschüsse, Stadtteilbeiräte und sonstigen Beiräte der Stadt Neumünster (GeschORV) nachlesen.
Fazit: So können sich Bürgerinnen / Bürger aktiv beteiligen.
Einwohnerfragestunde
Auf jeder Tagesordnung einer Ratsversammlung oder einer Ausschusssitzung muss der Punkt „Einwohnerfragestunde“ vorgesehen werden.
Die Einwohnerfragestunde darf maximal 45 Minuten dauern und gibt jeder Einwohnerin und jedem Einwohner über 14 Jahren die Möglichkeit, Fragen zu Themen der Tagesordnung aber auch anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen. Es dürfen ausdrücklich auch Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen und müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen und sind mindestens 15 Tage vor der jeweiligen Sitzung bei der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten schriftlich vorzulegen.
Diskussionsbeiträge oder Anmerkungen zu den Tagesordnungspunkten außerhalb der Fragestunde sind leider nicht vorgesehen.
Aber natürlich können Sie vor jeder Sitzung die Mandatsträger ansprechen, wenn Sie ein Anliegen haben.
Es sind Ihre gewählten Vertreter!
Ratsherrinnen / Ratsherren haben immer Rederecht.
Fazit: In der Fragestunde können Sie auch Vorschläge und Anregungen machen!
Davor und danach leider nicht, es sei denn der Ausschussvorsitzende erlaubt dies ausdrücklich.
Einwohnerversammlung
Ein wichtiges Instrument der politischen Mitgestaltung ist die Einwohner-versammlung. Der Oberbürgermeister kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt Neumünster selbständig eine Einwohnerversammlung einberufen. Außerdem kann die Einberufung mit einfacher Mehrheit von der Ratsversammlung beschlossen werden. Die Einwohner selbst können eine Einwohnerversammlung nicht einberufen oder erzwingen. In der Fragestunde können Sie auch Vorschläge und Anregungen machen! Davor und danach leider nicht.
Fazit: Einwohnerversammlungen berufen der OB oder die Mehrheit der Ratsversammlung ein!
Einwohnerversammlungen können auch auf die Stadtteile begrenzt einberufen werden, z.B. um ein Thema zu diskutieren, das nur dort von Interesse ist.
In der Einwohnerversammlung berichten der Stadtteilbeirat (Stadtteilvorsteher) oder der Oberbürgermeister über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellen diese zur Erörterung.
Den anwesenden Einwohnern ist hierzu das Wort zu erteilen.
Gäste aus Nachbargemeinden haben kein Mitspracherecht.
Über Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist in der Versammlung offen abzustimmen. Die Vorschläge sind vor der Abstimmung schriftlich festzuhalten, was z.B. durch den Protokollanten auch während der Sitzung geschehen kann. Sie gelten als angenommen, wenn mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner dafür stimmen.
Die Ergebnisse der Einwohnerversammlung sollen der nächsten Ratsversammlung vorgelegt werden, die jedoch nicht an die Beschlüsse der Einwohnerversammlung gebunden ist.
Fazit: Die Abstimmungsergebnisse einer Einwohnerversammlung sind für die Politik nicht bindend – aber sehr hilfreich bei der Meinungsfindung!
Einwohnerantrag
Nach §16f GO-SH können Einwohnerinnen und Einwohner über 14 Jahre beantragen, dass die Stadtvertretung oder der dafür zuständige Ausschuss ein Thema berät und darüber entscheidet.
Die Entscheidung darüber hat die gleiche Bindungskraft wie Entscheidungen über Anträge aus der Politik oder der Verwaltung.
Der schriftliche Antrag kann im Rathaus abgegeben werden und muss das Begehren und eine Begründung enthalten sowie von mindestens 5% der Einwohnerinnen und Einwohner über 14 Jahren unterzeichnet sein.
Außerdem muss der Antrag ein bis drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Begehren vor der Ratsversammlung oder dem zuständigen Ausschuss zu vertreten.
Fazit: Über einen Einwohnerantrag können Bürger Anträge zu Ratsversammlungen oder in Ausschüsse einbringen.
Bürgerentscheid
Gemäß Gesetz für Bürgerbeteiligung und vereinfachte Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Schleswig-Holsteins Gemeinden und Kreisen
(Gesetz zur Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung) kann die Ratsversammlung mit einer einfachen Mehrheit einen Bürgerentscheid beschließen und damit eine Entscheidung über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben direkt den Bürgerinnen und Bürgern übertragen.
Folgendes ist seit dem 26. Februar 2013 möglich:
- die Eingangshürden und die Abstimmungsquoren wurden moderat nach Einwohnerzahl gestaffelt
- es wurde ein Anhörungsrecht für die Initiatoren eingeräumt
- zulässig sind jetzt auch Bürgerbegehren zu Aufstellungsbeschlüssen der Bauleitplanung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
- die bisher nur sechswöchige Frist für Bürgerbegehren gegen Ratsbeschlüsse wurde abgeschafft
- der Kostendeckungsvorschlag wurde durch eine Kostenschätzung durch die Verwaltung ersetzt
- es wurde die Möglichkeit für die Gemeindevertretung eingeführt, einen Alternativvorschlag zur Abstimmung zu stellen
- eine Gemeindevertretung kann bereits mit einfacher Mehrheit selbst einen Bürgerentscheid ansetzen
Die Initiative zu einem Bürgerentscheid kann auch aus der Bevölkerung kommen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und neben anderen Formalitäten unbedingt die zur Entscheidung zu stellender Frage beinhalten.
Ist ein Bürgerbegehren von mind. 3% aller stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern Neumünsters unterschrieben, muss der Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen mind. 12.000 gültigen Stimmen in Neumünster beantwortet wurde.
Fazit: Der Bürgerentscheid ist das mächtigste Mittel der direkten Demokratie, denn dabei entscheiden die Bürger und nicht die Politiker.
Bürgerbegehren
Ein Bürgerbegehren darf keine Fragestellungen zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.
Über einen Bürgerentscheid auf Anregung der Ratsversammlung kann dagegen durchaus über ein Bürgerbegehren ein erneuter Bürgerentscheid herbeigeführt werden.
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Ratsversammlung oder eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses, muss es nach der Bekanntgabe der entsprechenden Entscheidung eingereicht sein.
Die Abstimmung im Rahmen eines Bürgerentscheids erfolgt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Mehrheit mindestens 12% aller Stimmberechtigten beträgt. Ist das nicht erreicht worden, hat die Ratsversammlung oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden.
Bei Stimmengleichheit gilt die im Rahmen der Abstimmung gestellte Frage als mit Nein beantwortet.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtvertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Nun weiß ich wie das geht!
Diese Informationen haben wir für Sie natürlich auch in diesem (PDF) zusammengestellt.